Satzung des Vereins Rehkitzretter Neckar-Alb
Präambel:
Alle Funktionsbezeichnungen sind geschlechtsneutral zu verstehen und stehen jeder natürlichen Person gleichermaßen zur Verfügung.
§ 1 – Name, Sitz und Geschäftsjahr
1. Der Verein führt den Namen Rehkitzretter Neckar-Alb.
2. Er hat seinen Sitz in 72818 Trochtelfingen.
3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
4. Der Verein wird in das Vereinsregister des Amtsgerichts Stuttgart eingetragen und führt dann den Zusatz e.V.
§ 2 – Zweck
1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung (AO)
2. a) Zweck des Vereins ist die Förderung des Tierschutzes gem. § 52 Abs. 2 AO.
b) Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch die Rettung von Wildtieren, vorrangig von Rehkitzen bei der Wiesenmahd. Diese Aufgabe wird ehrenamtlich von den Mitgliedern mithilfe der zur Verfügung stehenden Hilfsmittel ausgeführt. Darüber hinaus gehört die Information über die Problematik bei Landwirten, Jagdausübenden und der Bevölkerung zu den Vereinsaufgaben.
3. Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt keine eigenwirtschaftliche Zwecke.
4. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 3 – Leitlinie
Die Arbeit des Vereins setzt auf eine konstruktive und lösungsorientierte Kommunikationskultur zwischen Landwirten, Jägern und freiwilligen Helfern. Respekt, Wertschätzung und ein friedliches Miteinander sind obligatorisch und auch bei jeglicher Problematik, die die Themen Umweltschutz, Naturschutz und Artenschutz, die Förderung der Einhaltung des ökologischen Gleichgewichts sowie die Rettung von Wildtieren beinhalten, einzuhalten.
§ 4 – Mitgliedschaft
1. Der Verein hat aktive Mitglieder.
Die aktive Mitgliedschaft steht allen volljährigen natürlichen Personen offen. Bei Minderjährigen ist der Aufnahmeantrag durch die gesetzlichen Vertreter zu stellen.
2. Der Aufnahmeantrag von aktiven Mitgliedern muss schriftlich an den Vorstand des Vereins gerichtet werden. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand abschließend.
3. Aktive Mitgliedschaft:
Die aktiven Mitglieder dürfen sich während ihrer Mitgliedschaft an allen öffentlichen Tätigkeiten des Vereins beteiligen. Aktive Mitglieder sind in der Mitgliederversammlung stimmberechtigt.
4. Die aktive Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss, Tod oder Auflösung der juristischen Person.
5. Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber einem vertretungsberechtigten Vorstandsmitglied. Die schriftliche Austrittserklärung muss mit einer Frist von einem Monat jeweils zum Ende des Geschäftsjahres gegenüber dem Vorstand erklärt werden.
Ein Ausschluss kann nur aus wichtigem Grund erfolgen. Wichtige Gründe sind insbesondere ein die Vereinsziele schädigendes Verhalten, die Verletzung satzungsmäßiger Pflichten oder Beitragsrückstände von mindestens einem Jahr. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand. Gegen den Ausschluss steht dem Mitglied die Berufung an die Mitgliederversammlung zu, die schriftlich binnen eines Monats an den Vorstand zu richten ist. Die Mitgliederversammlung entscheidet im Rahmen des Vereins endgültig. Dem aktiven Mitglied bleibt die Überprüfung der Maßnahme durch Anrufung der ordentlichen Gerichte vorbehalten. Die Anrufung eines ordentlichen Gerichts hat aufschiebende Wirkung bis zur Rechtskraft der gerichtlichen Entscheidung.
6. Das ausgetretene oder ausgeschlossene aktive Mitglied hat keinen Anspruch gegenüber dem Vereinsvermögen.
7. Die aktiven Mitglieder erklären sich mit Eintritt in den Verein bereit, regelmäßigen aktiven Arbeitseinsatz zu leisten, um die Erfüllung der satzungsgemäßen Aufgaben sicher zu stellen und zu erfüllen.
8. Weitere Mitgliedsformen sind nicht vorgesehen.
9. Die Mitglieder haben einen jährlichen Mitgliedsbeitrag zu leisten.
10. Die höhe des jährlichen Mitgliedsbeitrags ist in der Beitragsordnung festgelegt.
§ 5 – Vorstand
1. Der Gesamtvorstand des Vereins besteht aus 1. Vorsitzenden, 2. Vorsitzenden, Kassierer und Schriftführer.
2a. Der vertretungsberechtigte Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus 1. Vorsitzenden, 2. Vorsitzenden. Jeder von ihnen vertritt den Verein einzeln.
2b. Sollte es beiden Vorsitzenden nicht möglich sein ihr Amt auszuüben so ist die / der Kassier/ erin und die / der Schriftführer / erin vertretungsberechtigt. Jeder von ihnen vertritt den Verein im Vertretungsfall einzeln
3. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Der 2. Vorstand, sowie der Kassierer werden bei der Erstwahl (Gründung) für ein Jahr gewählt. Jedes Vorstandsmitglied bleibt so lange im Amt, bis eine Neuwahl erfolgt ist.
§ 6 – Mitgliederversammlung
1. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal jährlich statt.
Außerdem muss eine Mitgliederversammlung einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn mindestens 1/3 der Mitglieder die Einberufung schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe verlangt.
2. Jede Mitgliederversammlung ist vom Vorstand schriftlich oder in Textform per E-Mail unter Einhaltung einer Einladungsfrist von zwei Wochen und unter Angabe der Tagesordnung einzuberufen.
3. Versammlungsleitend ist der 1. Vorsitzende und im Falle einer Verhinderung der 2. Vorsitzende oder der Kassierer oder der Schriftführer. Sollte kein vertretungsberechtigter Vorstand anwesend sein, wird ein Mitglied zur Versammlungsleitung von der Mitgliederversammlung bestimmt. Soweit der Schriftführer nicht anwesend ist, wird auch die Vertretung von der Mitgliederversammlung bestimmt.
4. Eine ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
5. Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gefasst. Zur Änderung der Satzung und des Vereinszwecks ist eine Mehrheit von ¾ der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.
6. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, dass von der Versammlungsleiterin beziehungsweise dem Versammlungsleiter und der Schriftführerin beziehungsweise dem Schriftführer zu unterschreiben ist.
§ 7 – Vereinsordnungen
1. Die Mitgliederversammlung kann Vereinsordnungen zu folgenden Bereichen erlassen:
a) Beitragsordnung
b) Abteilungsordnung
c) Benutzungsordnung für die vereinseigenen Hilfsmittel
d) Geschäftsordnung
e) Wahlordnung
2. Die Vereinsordnungen sind nicht Bestandteil dieser Vereinssatzung und werden nicht in das Vereinsregister eingetragen.
§ 8 – Auflösung, Anfallendes Vereinsvermögen
1. Zur Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von 4/5 der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.
2. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für Tierschutzmaßnahmen auf dem Gebiet des Regierungsbezirks Schwaben.
Trochtelfingen, 04. September 2023